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20.2213 PVRRRP CH-UR

Artikel 14 Reglement über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (Prämienverbilligungsreglement, PVR) - Grundsatz

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Artikel 14 Prämienverbilligungsreglement, PVR · Grundsatz

1. Ist der Entscheid der Sozialversicherungsstelle Uri rechtskräftig, wird die Prämienverbilligung an die berechtigten Krankenversicherer ausbezahlt.

2. Muss die Prämienverbilligung an verschiedene Versicherer ausbezahlt werden, wird die Prämienverbilligung im Verhältnis der für die Berechnung anrechenbaren Richtprämien auf die Versicherer aufgeteilt. Der garantierte Mindestanspruch für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung ist immer an den Versicherer auszuzahlen, bei dem diese versichert sind.

3. Die monatliche Prämienverbilligung ist je berechtigte Person auf fünf Rappen zu runden.

4. Für Leistungen, die nach diesem Reglement ausgerichtet werden, sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.

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