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20.2211 CH-UR

Artikel 9 Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung - Forderungsübernahme

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Artikel 9 Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung · Forderungsübernahme

1. Die Wohnsitzgemeinde gibt der kantonalen Durchführungsstelle innert 60 Tagen seit Anhebung der Betreibung bekannt, welche Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sie übernimmt.

2. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist setzen die Versicherer die Betreibung fort.

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