20.2211
CH-UR
Artikel 6 Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung - Standard für den Datenaustausch zwischen Kanton und Versicherern
Technische und organisatorische Vorgaben, Datenformat und Datenaustausch
Artikel 6 Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung · Standard für den Datenaustausch zwischen Kanton und Versicherern
1. Die Durchführungsstelle und die Versicherer müssen für die Meldeprozesse nach Artikel 7 folgende Punkte gemäss dem zwischen der Gesundheitsdirektorenkonferenz und santésuisse definierten Konzept zum Datenaustausch einhalten
a) die Struktur und Semantik der zu meldenden Daten (Meldeformat)
b) die Aktionen, Reaktionen und Optionen der am Verbund Beteiligten (Verhalten) sowie
c) die Grundlage zur technischen Einbindung in den Verbund (Meldungsübermittlung)