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20.2211 CH-UR

Artikel 5 Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung - Datenaustausch zwischen Kanton und Versicherern

Technische und organisatorische Vorgaben, Datenformat und Datenaustausch
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Artikel 5 Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung · Datenaustausch zwischen Kanton und Versicherern

1. Die Durchführungsstelle und die Versicherer verwenden für den nationalen Datenaustausch die Datenaustauschplattform Sedex des Bundesamts für Statistik. Sie bilden eine geschlossene Benutzergruppe (Verbund).

2. Die Durchführungsstelle und die Versicherer sind für ihre jeweiligen Meldungen verantwortlich, stellen deren Verschlüsselung und Nachvollziehbarkeit sicher und tragen die Umsetzungskosten, auch wenn sie Dritte beauftragen, die Übermittlung der Meldungen zwischen ihnen und Sedex sicherzustellen.

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