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Artikel 4 Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung - Revisionsstelle

Zuständigkeiten
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Artikel 4 Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung · Revisionsstelle

1. Die Revisionsstelle nach Artikel 64a Absatz 3 KVG für die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen ist die Revisionsstelle der Versicherer.

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