20.2211
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung - Einwohnergemeinden
Zuständigkeiten
Artikel 3 Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung · Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden wirken im Rahmen der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung und dieses Reglements beim Vollzug der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung mit.
2. Die Kosten der ausgestellten Verlustscheine sind von jener Einwohnergemeinde zu übernehmen, in welcher die betreffende Person zum Zeitpunkt des Ausstellens des Verlustscheins Wohnsitz hatte.