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Artikel 3 Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung - Einwohnergemeinden

Zuständigkeiten
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Artikel 3 Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung · Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden wirken im Rahmen der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung und dieses Reglements beim Vollzug der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung mit.

2. Die Kosten der ausgestellten Verlustscheine sind von jener Einwohnergemeinde zu übernehmen, in welcher die betreffende Person zum Zeitpunkt des Ausstellens des Verlustscheins Wohnsitz hatte.

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