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Artikel 2 Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung - Durchführungsstelle

Zuständigkeiten
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Artikel 2 Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung · Durchführungsstelle

1. Die Durchführungsstelle vollzieht die Vorschriften über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung, soweit der Kanton hierfür zuständig ist und dieses Reglement die Aufgabe nicht einer anderen Behörde überträgt.

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