Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2211 CH-UR

Artikel 11 Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung - Datenaustausch zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden

Technische und organisatorische Vorgaben, Datenformat und Datenaustausch
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 11 Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung · Datenaustausch zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden

1. Der innerkantonale Datenaustausch zwischen der Durchführungsstelle und den Einwohnergemeinden erfolgt über eine geschützte Web-Plattform mit verschlüsselter Verbindung.

2. Die Durchführungsstelle stellt die Betreibungsmeldungen und die Meldungen über die Verlustscheine auf der geschützten Web-Plattform zur Verfügung. Die zuständige Wohnsitzgemeinde kann auf die Meldungen über ihre Schuldnerinnen und Schuldner zugreifen.

3. Die Durchführungsstelle ist zuständig für den Aufbau und Betrieb der geschützten Web-Plattform.

← Artikel 10 Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung Zweck Artikel 12 Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →