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20.2210 CH-UR

Artikel 4 Reglement über den Fonds Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (Prämienverbilligungsfonds) - Auflösung

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Artikel 4 Prämienverbilligungsfonds · Auflösung

1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.

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