Reglement über den Fonds Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (Prämienverbilligungsfonds) - Prämienverbilligungsfonds
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Es wird ein Fonds Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) geführt.
2. Dem Fonds zugewiesen werden die zweckgebundenen Beiträge des Bunds und die Mittel für die Prämienverbilligung, die der Landrat im Rahmen des Budgets jährlich genehmigt.
1. Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden und ausschliesslich für Prämienverbilligungen an Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verwenden.
1. Die Zuständigkeit für den Vollzug der Prämienverbilligung und die Verwaltung des Fonds richtet sich nach dem Reglement über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Versicherung (RB 20.2213).
1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.
1. Das Reglement vom 10. Dezember 2019 über den Fonds Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (Prämienverbilligungsfonds) wird aufgehoben.
1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.