20.2205
CH-UR
Artikel 2 Pflegeheimliste für den Kanton Uri - Zusätzliche Bestimmung für die Gemeinde Seelisberg
Artikel 2 Pflegeheimliste für den Kanton Uri · Zusätzliche Bestimmung für die Gemeinde Seelisberg
1. Für die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Seelisberg sind grundsätzlich auch die Einrichtungen, die sich auf der Pflegeheimliste des Kantons Nidwalden befinden, zur Leistungserbringung zugelassen.
2. Die Gemeinde Seelisberg hat den Zugang zu den Nidwaldner Einrichtungen mit einer Vereinbarung mit dem Kanton Nidwalden zu regeln.
3. Die Wahlmöglichkeit des Leistungserbringers und die Kostenübernahme im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes über die Langzeitpflege (RB 20.2231) beschränken sich auf die in der Vereinbarung enthaltenen Einrichtungen.