20.2204
CH-UR
Artikel 6 Reglement über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsreglement) - Festlegung von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte
Artikel 6 Zulassungsreglement · Festlegung von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte
1. In folgenden medizinischen Fachgebieten ist die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton Leistungen im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, beschränkt
Fachgebiet | Vollzeitäquivalente
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Kardiologie | 3.6
Neurochirurgie | 0.3 *
Radiologie | 1.9
2. Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads ist bewilligungspflichtig. Meldepflichtig sind Reduktionen des Beschäftigungsgrads.
3. Die Gesuche um Zulassung in den Fachgebieten nach Absatz 1 werden unter Voraussetzung der Vollständigkeit entsprechend des Zeitpunkts des Eingangs berücksichtigt. Vorbehalten bleiben Nachfolgeregelungen im bewilligten Rahmen.