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20.2204 CH-UR

Artikel 5 Reglement über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsreglement) - Verfall der Zulassung

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Artikel 5 Zulassungsreglement · Verfall der Zulassung

1. Ungenutzte Zulassungen und Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP verfallen nach sechs Monaten. Das Amt für Gesundheit entscheidet in begründeten Einzelfällen über Ausnahmen.

2. Zulassungen und Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP verfallen bei Erlöschung der Berufsausübungsbewilligung, Aufgabe der Tätigkeit oder Tod.

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