20.2204
CH-UR
Artikel 4 Reglement über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsreglement) - Zulassungsverfahren
Artikel 4 Zulassungsreglement · Zulassungsverfahren
1. Zulassungen oder Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP sind rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit zu beantragen.
2. Das Amt für Gesundheit kann periodisch Umfragen bei den Leistungserbringern betreffend Art, Umfang und Status ihrer Praxistätigkeit durchführen. Die Leistungserbringer stellen die dazu notwendigen Daten kostenlos zur Verfügung.