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20.2204 CH-UR

Artikel 2 Reglement über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsreglement) - Zulassung und Berechtigung für Ärztinnen und Ärzte

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Artikel 2 Zulassungsreglement · Zulassung und Berechtigung für Ärztinnen und Ärzte

1. Ärztinnen und Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP Leistungen erbringen, benötigen zur Tätigkeit

a) in freier Praxis: eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Zulassung)

b) im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n KVG: eine Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Berechtigung)

2. Die Zulassung oder Berechtigung gilt nur für das erteilte Fachgebiet.

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