20.2204
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsreglement) - Zulassung und Berechtigung für Ärztinnen und Ärzte
Artikel 2 Zulassungsreglement · Zulassung und Berechtigung für Ärztinnen und Ärzte
1. Ärztinnen und Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP Leistungen erbringen, benötigen zur Tätigkeit
a) in freier Praxis: eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Zulassung)
b) im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n KVG: eine Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Berechtigung)
2. Die Zulassung oder Berechtigung gilt nur für das erteilte Fachgebiet.