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20.2204 CH-UR

Artikel 1 Reglement über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsreglement) - Zuständigkeit

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Artikel 1 Zulassungsreglement · Zuständigkeit

1. Das Amt für Gesundheit ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).

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