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20.2204 CH-UR

Reglement über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsreglement) - Zuständigkeit

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Das Amt für Gesundheit ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).

1. Ärztinnen und Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP Leistungen erbringen, benötigen zur Tätigkeit

a) in freier Praxis: eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Zulassung)

b) im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n KVG: eine Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Berechtigung)

2. Die Zulassung oder Berechtigung gilt nur für das erteilte Fachgebiet.

1. Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b bis e KVG benötigen zur Tätigkeit in freier Praxis eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.

1. Zulassungen oder Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP sind rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit zu beantragen.

2. Das Amt für Gesundheit kann periodisch Umfragen bei den Leistungserbringern betreffend Art, Umfang und Status ihrer Praxistätigkeit durchführen. Die Leistungserbringer stellen die dazu notwendigen Daten kostenlos zur Verfügung.

1. Ungenutzte Zulassungen und Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP verfallen nach sechs Monaten. Das Amt für Gesundheit entscheidet in begründeten Einzelfällen über Ausnahmen.

2. Zulassungen und Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP verfallen bei Erlöschung der Berufsausübungsbewilligung, Aufgabe der Tätigkeit oder Tod.

1. In folgenden medizinischen Fachgebieten ist die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton Leistungen im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, beschränkt

Fachgebiet | Vollzeitäquivalente

--- | ---

Kardiologie | 3.6

Neurochirurgie | 0.3 *

Radiologie | 1.9

2. Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads ist bewilligungspflichtig. Meldepflichtig sind Reduktionen des Beschäftigungsgrads.

3. Die Gesuche um Zulassung in den Fachgebieten nach Absatz 1 werden unter Voraussetzung der Vollständigkeit entsprechend des Zeitpunkts des Eingangs berücksichtigt. Vorbehalten bleiben Nachfolgeregelungen im bewilligten Rahmen.

1. Das Reglement vom 10. September 2013 über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsreglement) wird aufgehoben.

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