20.2202
CH-UR
Artikel 9e Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung - Vollzugsbestimmungen
Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen(Art. 64a KVG)
Artikel 9e Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung · Vollzugsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen. Es enthält namentlich Bestimmungen über die technischen und organisatorischen Vorgaben für den Vollzug.