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20.2202 CH-UR

Artikel 9e Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung - Vollzugsbestimmungen

Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen(Art. 64a KVG)
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Artikel 9e Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung · Vollzugsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen. Es enthält namentlich Bestimmungen über die technischen und organisatorischen Vorgaben für den Vollzug.

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