Artikel 9d Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung - Kostentragung
Artikel 9d Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung · Kostentragung
1. Die Wohnsitzgemeinde der Schuldnerin oder des Schuldners übernimmt die Forderungen aus gestoppten Betreibungen (inklusive Betreibungskosten und Verzugszinsen) und die Forderungen nach Artikel 64a Absatz 4 KVG unter Verrechnung der Rückerstattungen nach Artikel 64a Absatz 5 KVG.
2. Die Versicherer stellen den betroffenen Wohnsitzgemeinden Rechnung für Forderungen aus gestoppten Betreibungen (inklusive Betreibungskosten und Verzugszinsen) nach Artikel 9c Absatz 3.
3. Die kantonale Durchführungsstelle vergütet den Versicherern jährlich die Forderungen der im Vorjahr ausgestellten Verlustscheine, die diese nach Abzug der Rückerstattungen und nach Massgabe des Bundesrechts vorlegen.
4. Die kantonale Durchführungsstelle erstellt zuhanden jeder Wohnsitzgemeinde eine detaillierte Übersicht über die Forderungen und Rückerstattungen und stellt jährlich Rechnung zu den im Vorjahr ausgestellten Verlustscheinen.