Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2202 CH-UR

Artikel 9b Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung - Durchführungsstelle

Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen(Art. 64a KVG)
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Artikel 9b Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung · Durchführungsstelle

1. Die Sozialversicherungsstelle Uri ist für die administrative Abwicklung und den Informationsfluss im Zusammenhang mit der Nichtbezahlung von Krankenversicherungsprämien zuständig (Durchführungsstelle).

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