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20.2202 CH-UR

Artikel 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung - Zuweisung einer versicherungspflichtigen Person

Obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3 ff. KVG)
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Artikel 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung · Zuweisung einer versicherungspflichtigen Person

1. Die Kontrollstelle für Krankenversicherung fordert eine versicherungspflichtige Person, die keine Auskunft über ihre Versicherung erteilt oder nicht versichert ist, auf, sich unverzüglich versichern zu lassen.

2. Sie weist eine versicherungspflichtige Person, die nicht innert 14 Tagen dieser Aufforderung nachgekommen ist, einem Versicherer zur Aufnahme zu.

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