20.2202
CH-UR
Artikel 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung - Versicherungspflichtige Person
Obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3 ff. KVG)
Artikel 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung · Versicherungspflichtige Person
1. Versicherungspflichtige Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter haben der Kontrollstelle ihres Wohnortes jederzeit Auskunft zu geben, bei welchem Versicherer sie versichert sind. Im Zweifelsfall kann die Kontrollstelle den Versicherungsausweis verlangen.
2. Jede Person, die neu in der Schweiz Wohnsitz nimmt, hat innert drei Monaten seit der Wohnsitznahme der Kontrollstelle eine Bestätigung ihres Versicherers einzureichen, dass sie für Krankenpflege versichert ist.