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20.2202 CH-UR

Artikel 4c Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung - Verwaltungskosten

Zuständigkeit
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Artikel 4c Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung · Verwaltungskosten

1. Der Kanton vergütet der Sozialversicherungsstelle Uri den sachlichen und personellen Aufwand für den Vollzug der Prämienverbilligung und für die Aufgaben der Durchführungsstelle nach Artikel 9b dieser Verordnung.

2. Der Regierungsrat schliesst mit der Sozialversicherungsstelle Uri eine Programmvereinbarung über den Vollzug der Prämienverbilligung ab. Darin werden deren Aufgaben und die Vergütung festgehalten. Die Entschädigung kann in Form von leistungsabhängigen Pauschalen erfolgen.

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