20.2202
CH-UR
Artikel 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung - Einwohnergemeinden
Zuständigkeit
Artikel 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung · Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden vollziehen die Vorschriften über die Versicherungspflicht (Art. 6 KVG).
2. Die Einwohnergemeinden vollziehen die Vorschriften über die Nichtbezahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen unter Mitwirkung der Durchführungsstelle nach Artikel 9b dieser Verordnung nach den Vorgaben des Bundesrechts.
3. Sie wirken beim Vollzug der Bestimmungen über die Prämienverbilligung mit (Art. 65 KVG).