Artikel 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung - Regierungsrat
Artikel 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat hat
a) über die Mitwirkung des Kantons bei der Institution der Versicherer zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten zu entscheiden (Art. 19 Abs. 2 KVG)
b) eine bedarfsgerechte Spitalversorgung zu planen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG)
c) die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte Spitalliste des Kantons zu erstellen und nachzuführen (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG)
d) Vollzugsbestimmungen zur Prämienverbilligung zu erlassen (Art. 65 KVG)
e) * Vollzugsbestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern zu erlassen, soweit das Bundesrecht auf das kantonale Recht verweist und das Gesetz über das Gesundheitswesen keine entsprechenden Bestimmungen enthält (Art. 36 ff. KVG; Art. 38 ff. KVV)
ebis) * die Höchstzahl für die Beschränkung der Ärztinnen und Ärzte festzulegen (Art. 55a KVG)
f) eine bedarfsgerechte Pflegeversorgung zu planen und die Pflegeheimliste des Kantons zu erstellen und nachzuführen (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG)
g) * jeweils für das Kalenderjahr den kantonalen Anteil am Spitaltarif im Rahmen des Bundesrechts festzusetzen
h) * alle Aufgaben zu erfüllen, die die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung der Kantonsregierung überträgt
2. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Prämienverbilligung und über die Vorschriften zur Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung aus.