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20.2202 CH-UR

Artikel 17 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Artikel 17 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. Er kann sie rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft setzen.

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