20.2202
CH-UR
Artikel 16 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung - Übergangsbestimmung Staatsbeiträge
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 16 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung · Übergangsbestimmung Staatsbeiträge
1. Bis die neue Rechtsgrundlage für die Unterstützung der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) und für die Sozialhilfe rechtskräftig ist, leistet der Kanton Beiträge
a) an die Einwohnergemeinden zur Förderung der Krankenpflege durch Subventionierung von Personal- und Sachaufwand örtlicher und regionaler Krankenpflegeeinrichtungen
b) an die Fürsorgebehörden der Einwohnergemeinden an die Kosten der Unterbringung von Gemütskranken in geeigneten Heil- und Pflegeeinrichtungen