20.2202
CH-UR
Artikel 15 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung - Verfahren (Art. 87 und 89 Abs. 5 KVG)
Verfahren und Rechtspflege
Artikel 15 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung · Verfahren (Art. 87 und 89 Abs. 5 KVG)
1. Das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und vor dem Schiedsgericht richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung und die Zivilprozessordnung (SR 272) nichts anderes bestimmen.
2. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Zudem
a) sind Fristen und Verhandlungstermine so festzusetzen, dass eine rasche Erledigung des Prozesses gewährleistet ist
b) kann der Präsident des Versicherungsgerichtes die Bestimmungen über die Gerichtsferien als nicht anwendbar erklären