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20.2202 CH-UR

Artikel 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung - Schiedsgericht (Art. 89 KVG)

Verfahren und Rechtspflege
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Artikel 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung · Schiedsgericht (Art. 89 KVG)

1. Das Versicherungsgericht erfüllt die Aufgaben, welche das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) dem Schiedsgericht überträgt (Art. 57 Abs. 3, 59 und 89 KVG).

2. Amtet das Versicherungsgericht als Schiedsgericht, wird es durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt. Die Beteiligten bezeichnen ihren Vertreter oder ihre Vertreterin.

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