20.2202
CH-UR
Artikel 12a Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung - Rechtspflege
Verfahren und Rechtspflege
Artikel 12a Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung · Rechtspflege
1. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes bestimmen.
2. Gegen Verfügungen der Sozialversicherungsstelle Uri in Prämienverbilligungsangelegenheiten kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Sozialversicherungsstelle Uri schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
3. Gegen Einspracheentscheide der Sozialversicherungsstelle Uri in Prämienverbilligungsangelegenheiten kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.