Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2202 CH-UR

Artikel 12a Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung - Rechtspflege

Verfahren und Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 12a Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung · Rechtspflege

1. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes bestimmen.

2. Gegen Verfügungen der Sozialversicherungsstelle Uri in Prämienverbilligungsangelegenheiten kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Sozialversicherungsstelle Uri schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

3. Gegen Einspracheentscheide der Sozialversicherungsstelle Uri in Prämienverbilligungsangelegenheiten kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

← Artikel 12 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Vollzugsorgane Artikel 13 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →