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20.2202 CH-UR

Artikel 12 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung - Schweigepflicht

Verfahren und Rechtspflege
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Artikel 12 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung · Schweigepflicht

1. Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der sozialen Krankenversicherung beteiligt sind, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Schweigen zu bewahren.

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