20.2202
CH-UR
Artikel 11b Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung - Prämienverbilligungsfonds
Prämienverbilligung (Art. 65 f. KVG)
Artikel 11b Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung · Prämienverbilligungsfonds
1. Die Prämienverbilligung wird finanziert durch die zweckgebundenen Mittel des Bunds und durch allgemeine Staatsmittel des Kantons nach Massgabe der vom Landrat bewilligten Kredite.
2. Der Kanton kann aus diesen Mitteln einen Prämienverbilligungsfonds äufnen, über den der Regierungsrat bestimmt.