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20.2202 CH-UR

Artikel 11a Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Prämienverbilligung (Art. 65 f. KVG)
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Artikel 11a Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

1. Für Personen, die vom Versicherer betrieben werden, kann die zuständige Einwohnergemeinde das Gesuch um Prämienverbilligung stellvertretend einreichen.

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