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20.2202 CH-UR

Artikel 10a Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung - Abrufverfahren

Prämienverbilligung (Art. 65 f. KVG)
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Artikel 10a Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung · Abrufverfahren

1. Das zuständige Amt hat den mit dem Vollzug der Prämienverbilligung betrauten Personen das Steuerregister durch ein Abrufverfahren zugänglich zu machen.

2. Die mit dem Vollzug der Prämienverbilligung betrauten Personen können in einem Abrufverfahren auf Steuerdaten greifen, soweit dies für den Vollzug der Prämienverbilligung nötig ist. Die Abfragen sind zu erfassen.

3. Personen, die mit der Prämienverbilligung betraut sind, unterstehen dem Steuergeheimnis.

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