Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2202 CH-UR

Vollzugsorgane

31 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (31)

Artikel 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 4a Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 4b Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 4c Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 9a Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 9b Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 9c Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 9d Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 9e Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 10a Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 11a Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 11b Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 12 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 12a Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 13 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 15 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 15a Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 16 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 16a Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung Artikel 17 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Gesetzestext (31 Artikel)

Zuständigkeit

1. Vollzugsorgane sind

a) der Regierungsrat

b) die zuständige Direktion[1]

c) die Einwohnergemeinden

d) * die Sozialversicherungsstelle Uri

e) * die Fachkommission der Sozialversicherungsstelle Uri

Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat hat

a) über die Mitwirkung des Kantons bei der Institution der Versicherer zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten zu entscheiden (Art. 19 Abs. 2 KVG)

b) eine bedarfsgerechte Spitalversorgung zu planen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG)

c) die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte Spitalliste des Kantons zu erstellen und nachzuführen (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG)

d) Vollzugsbestimmungen zur Prämienverbilligung zu erlassen (Art. 65 KVG)

e) * Vollzugsbestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern zu erlassen, soweit das Bundesrecht auf das kantonale Recht verweist und das Gesetz über das Gesundheitswesen keine entsprechenden Bestimmungen enthält (Art. 36 ff. KVG; Art. 38 ff. KVV)

ebis) * die Höchstzahl für die Beschränkung der Ärztinnen und Ärzte festzulegen (Art. 55a KVG)

f) eine bedarfsgerechte Pflegeversorgung zu planen und die Pflegeheimliste des Kantons zu erstellen und nachzuführen (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG)

g) * jeweils für das Kalenderjahr den kantonalen Anteil am Spitaltarif im Rahmen des Bundesrechts festzusetzen

h) * alle Aufgaben zu erfüllen, die die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung der Kantonsregierung überträgt

2. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Prämienverbilligung und über die Vorschriften zur Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung aus.

Zuständigkeit

1. Die zuständige Direktion vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung und diese Verordnung, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2. ...

Zuständigkeit

1. Die Einwohnergemeinden vollziehen die Vorschriften über die Versicherungspflicht (Art. 6 KVG).

2. Die Einwohnergemeinden vollziehen die Vorschriften über die Nichtbezahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen unter Mitwirkung der Durchführungsstelle nach Artikel 9b dieser Verordnung nach den Vorgaben des Bundesrechts.

3. Sie wirken beim Vollzug der Bestimmungen über die Prämienverbilligung mit (Art. 65 KVG).

Zuständigkeit

1. Die Sozialversicherungsstelle Uri vollzieht die Vorschriften über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung, soweit der Kanton dafür zuständig ist.

2. Sie informiert die Bevölkerung regelmässig über die Versicherungspflicht und über die Prämienverbilligung (Art. 10 KVV).

3. Sie ist zudem Durchführungsstelle nach Artikel 9b dieser Verordnung.

Zuständigkeit

1. Die Fachkommission der Sozialversicherungsstelle Uri überwacht den Vollzug der Versicherungspflicht und der Prämienverbilligung.

Zuständigkeit

1. Der Kanton vergütet der Sozialversicherungsstelle Uri den sachlichen und personellen Aufwand für den Vollzug der Prämienverbilligung und für die Aufgaben der Durchführungsstelle nach Artikel 9b dieser Verordnung.

2. Der Regierungsrat schliesst mit der Sozialversicherungsstelle Uri eine Programmvereinbarung über den Vollzug der Prämienverbilligung ab. Darin werden deren Aufgaben und die Vergütung festgehalten. Die Entschädigung kann in Form von leistungsabhängigen Pauschalen erfolgen.

Obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3 ff. KVG)

1. Der Einwohnergemeinderat bezeichnet die Kontrollstelle für Krankenversicherung.

2. Die Kontrollstelle sorgt dafür, dass die Versicherungspflicht eingehalten wird.

Obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3 ff. KVG)

1. Versicherungspflichtige Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter haben der Kontrollstelle ihres Wohnortes jederzeit Auskunft zu geben, bei welchem Versicherer sie versichert sind. Im Zweifelsfall kann die Kontrollstelle den Versicherungsausweis verlangen.

2. Jede Person, die neu in der Schweiz Wohnsitz nimmt, hat innert drei Monaten seit der Wohnsitznahme der Kontrollstelle eine Bestätigung ihres Versicherers einzureichen, dass sie für Krankenpflege versichert ist.

Obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3 ff. KVG)

1. Die Versicherer erteilen der zuständigen Kontrollstelle jederzeit Auskunft, welche Personen bei ihnen versichert sind.

2. Sie melden der zuständigen Kontrollstelle die Neugeborenen, die erstmals für Krankenpflege versichert werden.

Obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3 ff. KVG)

1. Die Kontrollstelle für Krankenversicherung fordert eine versicherungspflichtige Person, die keine Auskunft über ihre Versicherung erteilt oder nicht versichert ist, auf, sich unverzüglich versichern zu lassen.

2. Sie weist eine versicherungspflichtige Person, die nicht innert 14 Tagen dieser Aufforderung nachgekommen ist, einem Versicherer zur Aufnahme zu.

Obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3 ff. KVG)

1. Verfügungen der Kontrollstelle für Krankenversicherung können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.

Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen(Art. 64a KVG)

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Revisionsstelle nach Artikel 64a Absatz 3 KVG.

Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen(Art. 64a KVG)

1. Die Sozialversicherungsstelle Uri ist für die administrative Abwicklung und den Informationsfluss im Zusammenhang mit der Nichtbezahlung von Krankenversicherungsprämien zuständig (Durchführungsstelle).

Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen(Art. 64a KVG)

1. Die Versicherer melden der kantonalen Durchführungsstelle die Schuldnerinnen und Schuldner, die sie wegen ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betreiben. Die kantonale Durchführungsstelle informiert die Wohnsitzgemeinde der Schuldnerin oder des Schuldners über die Meldung.

2. Die Wohnsitzgemeinde hat nach Anhebung der Betreibung 60 Tage Zeit, zu entscheiden, welche Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sie übernimmt. Die Versicherer setzen die Betreibung während dieser Zeit nicht fort.

3. Die kantonale Durchführungsstelle informiert umgehend die Versicherer über die Rückmeldung der Wohnsitzgemeinde nach Absatz 2. Die Versicherer stoppen die Betreibung für die Forderungen, welche die Wohnsitzgemeinde übernimmt.

4. Der Datenaustausch zwischen der kantonalen Durchführungsstelle und den Versicherern sowie zwischen der kantonalen Durchführungsstelle und den Einwohnergemeinden erfolgt elektronisch und nach einem einheitlichen Standard.

Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen(Art. 64a KVG)

1. Die Wohnsitzgemeinde der Schuldnerin oder des Schuldners übernimmt die Forderungen aus gestoppten Betreibungen (inklusive Betreibungskosten und Verzugszinsen) und die Forderungen nach Artikel 64a Absatz 4 KVG unter Verrechnung der Rückerstattungen nach Artikel 64a Absatz 5 KVG.

2. Die Versicherer stellen den betroffenen Wohnsitzgemeinden Rechnung für Forderungen aus gestoppten Betreibungen (inklusive Betreibungskosten und Verzugszinsen) nach Artikel 9c Absatz 3.

3. Die kantonale Durchführungsstelle vergütet den Versicherern jährlich die Forderungen der im Vorjahr ausgestellten Verlustscheine, die diese nach Abzug der Rückerstattungen und nach Massgabe des Bundesrechts vorlegen.

4. Die kantonale Durchführungsstelle erstellt zuhanden jeder Wohnsitzgemeinde eine detaillierte Übersicht über die Forderungen und Rückerstattungen und stellt jährlich Rechnung zu den im Vorjahr ausgestellten Verlustscheinen.

Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen(Art. 64a KVG)

1. Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen. Es enthält namentlich Bestimmungen über die technischen und organisatorischen Vorgaben für den Vollzug.

Prämienverbilligung (Art. 65 f. KVG)

1. Der Kanton gewährt den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen nach Massgabe der vom Landrat bewilligten Kredite Prämienverbilligungen.

Prämienverbilligung (Art. 65 f. KVG)

1. Das zuständige Amt hat den mit dem Vollzug der Prämienverbilligung betrauten Personen das Steuerregister durch ein Abrufverfahren zugänglich zu machen.

2. Die mit dem Vollzug der Prämienverbilligung betrauten Personen können in einem Abrufverfahren auf Steuerdaten greifen, soweit dies für den Vollzug der Prämienverbilligung nötig ist. Die Abfragen sind zu erfassen.

3. Personen, die mit der Prämienverbilligung betraut sind, unterstehen dem Steuergeheimnis.

Prämienverbilligung (Art. 65 f. KVG)

1. Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Prämienverbilligung (RB 20.2213). Dieses Reglement enthält namentlich Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen, die Bemessungsgrundlagen und das Verfahren.

Prämienverbilligung (Art. 65 f. KVG)

1. Für Personen, die vom Versicherer betrieben werden, kann die zuständige Einwohnergemeinde das Gesuch um Prämienverbilligung stellvertretend einreichen.

Prämienverbilligung (Art. 65 f. KVG)

1. Die Prämienverbilligung wird finanziert durch die zweckgebundenen Mittel des Bunds und durch allgemeine Staatsmittel des Kantons nach Massgabe der vom Landrat bewilligten Kredite.

2. Der Kanton kann aus diesen Mitteln einen Prämienverbilligungsfonds äufnen, über den der Regierungsrat bestimmt.

Verfahren und Rechtspflege

1. Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der sozialen Krankenversicherung beteiligt sind, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Schweigen zu bewahren.

Verfahren und Rechtspflege

1. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes bestimmen.

2. Gegen Verfügungen der Sozialversicherungsstelle Uri in Prämienverbilligungsangelegenheiten kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Sozialversicherungsstelle Uri schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

3. Gegen Einspracheentscheide der Sozialversicherungsstelle Uri in Prämienverbilligungsangelegenheiten kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Verfahren und Rechtspflege

1. Das Obergericht ist das kantonale Versicherungsgericht nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10).

2. Es entscheidet Streitigkeiten, die das Bundesgesetz über Krankenversicherung (SR 832.10) dem kantonalen Versicherungsgericht zuweist, und solche aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung (Art. 47 Abs. 2 VAG, SR 961.01).

Verfahren und Rechtspflege

1. Das Versicherungsgericht erfüllt die Aufgaben, welche das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) dem Schiedsgericht überträgt (Art. 57 Abs. 3, 59 und 89 KVG).

2. Amtet das Versicherungsgericht als Schiedsgericht, wird es durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt. Die Beteiligten bezeichnen ihren Vertreter oder ihre Vertreterin.

Verfahren und Rechtspflege

1. Das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und vor dem Schiedsgericht richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung und die Zivilprozessordnung (SR 272) nichts anderes bestimmen.

2. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Zudem

a) sind Fristen und Verhandlungstermine so festzusetzen, dass eine rasche Erledigung des Prozesses gewährleistet ist

b) kann der Präsident des Versicherungsgerichtes die Bestimmungen über die Gerichtsferien als nicht anwendbar erklären

Verfahren und Rechtspflege

1. Das Verfahren für Kostengutsprachen (Art. 41 Abs. 3 KVG) sowie das Erlöschen des Anspruchs und die Rückerstattung richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG).

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Bis die neue Rechtsgrundlage für die Unterstützung der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) und für die Sozialhilfe rechtskräftig ist, leistet der Kanton Beiträge

a) an die Einwohnergemeinden zur Förderung der Krankenpflege durch Subventionierung von Personal- und Sachaufwand örtlicher und regionaler Krankenpflegeeinrichtungen

b) an die Fürsorgebehörden der Einwohnergemeinden an die Kosten der Unterbringung von Gemütskranken in geeigneten Heil- und Pflegeeinrichtungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Systems der Prämienverbilligung gemäss der Änderung des KVG vom 19. März 2010 trägt der Kanton die zusätzlichen 2 Prozent der Forderungen nach Artikel 64a Absatz 4 KVG bzw. nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010, Absatz 3.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. Er kann sie rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft setzen.

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