20.1515
CH-UR
Zuständigkeit
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
Gesetzestext (4 Artikel)
Artikel 1 Reglement zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz, EntsG) - Zuständigkeit
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1. Das Amt für Arbeit und Migration ist Kontroll- und Sanktionsbehörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 2 EntsG (SR 823.20).
2. Es erfüllt alle Aufgaben, die das Entsendegesetz der zuständigen kantonalen Behörde überträgt und die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
Artikel 2 Reglement zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz, EntsG) - Verwaltungsverfahren
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1. Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
Artikel 3 Reglement zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz, EntsG) - Strafverfolgung
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1. Zuständigkeit und Verfahren für die Strafverfolgung richten sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (RB 2.3221) und der Strafprozessordnung (SR 312.0).