20.1511
CH-UR
Artikel 5 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit - Tripartite Arbeitsmarktkommission: Konstituierung und Vorsitz
Zuständigkeiten und Aufgaben
Artikel 5 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit · Tripartite Arbeitsmarktkommission: Konstituierung und Vorsitz
1. Die tripartite Arbeitsmarktkommission konstituiert sich selbst.
2. Der Vorsitz wechselt zwischen den Sozialpartnern.