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20.1511 CH-UR

Artikel 5 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit - Tripartite Arbeitsmarktkommission: Konstituierung und Vorsitz

Zuständigkeiten und Aufgaben
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Artikel 5 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit · Tripartite Arbeitsmarktkommission: Konstituierung und Vorsitz

1. Die tripartite Arbeitsmarktkommission konstituiert sich selbst.

2. Der Vorsitz wechselt zwischen den Sozialpartnern.

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