Artikel 3 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit - Regierungen der Vereinbarungskantone
Artikel 3 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit · Regierungen der Vereinbarungskantone
1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind die Aufsichtsbehörde.
2. Sie
a) wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren je die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission
b) genehmigen das Geschäftsreglement
c) beschliessen die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehenden Ausgaben
d) genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht
e) * legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritätischen Kommission durch den Vollzug des Entsendegesetzes in Branchen entstehen, die keinen allgemein verbindlichen GAV kennen
f) schliessen mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Leistungserbringung der Vollzugsstelle ab
g) erteilen der tripartiten Arbeitsmarktkommission weitere Aufgaben
3. Die Regierungen können einzelne Aufgaben nach Absatz 2 an einen Ausschuss aus den Vorständen der zuständigen Departemente übertragen.