Artikel 9 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Art und Höhe des Lohnes
Artikel 9 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Art und Höhe des Lohnes
1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist (Barlohn). Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen.
2. Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes (Naturallohn).
3. Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge auszurichten.
4. Besteht der Lohn des Arbeitnehmers aus Bar- und Naturallohn und wird der Naturallohn entgegen der Abmachung nicht vollständig gewährt, so tritt an dessen Stelle eine entsprechende Barentschädigung.
5. Der Barlohn samt Zulagen ist spätestens am Ende jedes Monats auszuzahlen.
6. Dem Arbeitnehmer ist auf Ende Monat eine schriftliche Lohnabrechnung mit dem Bruttolohn und den Abzügen sowie den nicht beanspruchten Naturalleistungen und den Überstundenentschädigungen auszuhändigen.