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Artikel 8 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Ferien

Zeit, Freizeit und Ferien
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Artikel 8 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Ferien

1. Der erwachsene Arbeitnehmer hat jährlich folgenden Anspruch auf bezahlte Ferien

a) vier Wochen vom 1. Dienstjahr an

b) * fünf Wochen vom Kalenderjahr an, in dem der Arbeitnehmer das 50. Altersjahr und mindestens fünf Dienstjahre vollendet

2. Jugendliche Arbeitnehmer bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien im Jahr.

3. Der Arbeitnehmer hat während den Ferien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die ausfallende Verpflegung. Die Ansätze der AHV gelten als Richtlinien.

4. Der Zeitpunkt der Ferien wird frühzeitig im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. Die Ferien werden in der Regel ganz oder in zwei Teilen, wovon mindestens zwei Wochen zusammenhängend sein müssen, im betreffenden Dienstjahr, spätestens aber im folgenden Dienstjahr, gewährt.

5. Für weitere Einzelheiten wird auf das Gesetz hingewiesen (Artikel 329a ff. OR, SR 220).

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