Artikel 7 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Freizeit
Artikel 7 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Freizeit
1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche eineinhalb Tage frei zu geben. In der Regel sollen mindestens zwei freie Tage im Monat auf einen Sonntag fallen.
2. Die angemessene Freigabe der üblichen Zeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten, zur Erledigung von Familienangelegenheiten, zur Teilnahme an Familienanlässen und dringenden persönlichen Anliegen wie Heirat, Aufsuchen einer neuen Stelle usw. ist vorbehalten. Dabei ist auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
3. Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im Rahmen des möglichen vom Arbeitgeber gestattet und gefördert werden. Der Besuch von solchen Veranstaltungen soll in der Regel nach der Arbeitszeit erfolgen.
4. Für ganze freie Tage und Halbtage hat der Arbeitnehmer bei Ausfall der Verpflegung Anspruch auf Verpflegungsentschädigung gemäss den Ansätzen der AHV.