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Artikel 6 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Arbeitszeit

Zeit, Freizeit und Ferien
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Artikel 6 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Arbeitszeit

1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 55 Stunden in Betrieben mit Viehhaltung und 50 Stunden in Betrieben ohne Viehhaltung.

2. Der Arbeitnehmer hat bei Bedarf die ihm zumutbaren Überstunden zu leisten. Sie werden mit vermehrter Freizeit, längeren Ferien oder entsprechend der Lohnzahlung mit 25 Prozent Lohnzuschlag kompensiert.

3. Der Arbeitgeber hat eine Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jeden Monates abzurechnen und im Verlauf von drei Monaten zu kompensieren, sofern sie nicht mit Lohnzuschlag abgegolten werden.

4. Arbeitnehmern, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

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