20.1321
CH-UR
Artikel 5 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Kündigung
Probezeit, Kündigung
Artikel 5 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Kündigung
1. Während der Probezeit können beide Parteien das Arbeitsverhältnis auf das Ende des der Kündigung folgenden dritten Arbeitstages kündigen.
2. Nach der Probezeit kann das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis auf Ende eines Monats gekündigt werden. Es gelten die folgenden Kündigungsfristen
a) zwei Monate bis und mit fünftem Dienstjahr
b) drei Monate vom sechsten Dienstjahr an
3. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung, so verliert der Arbeitnehmer mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das Recht, die Wohnung zu benutzen.