20.1321
CH-UR
Artikel 4 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Probezeit
Probezeit, Kündigung
Artikel 4 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Probezeit
1. Die ersten vier Wochen nach Stellenantritt gelten als Probezeit.