Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.1321 CH-UR

Artikel 4 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Probezeit

Probezeit, Kündigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Probezeit

1. Die ersten vier Wochen nach Stellenantritt gelten als Probezeit.

← Artikel 3 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Geltungsbereich Artikel 5 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →