Artikel 3 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Allgemeine gegenseitige Pflichten
Artikel 3 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Allgemeine gegenseitige Pflichten
1. Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. In besonderem Masse hat er sich der jugendlichen Arbeitnehmer anzunehmen. Er hat die erforderlichen Schutzmassnahmen gegen Unfallgefahr vorzukehren (Artikel 328 OR, SR [220](https://db.clex.ch/link/Bund/220/de)).
2. Der Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit sorgfältig aus. Er hat sich an die Hausordnung zu halten und ist nach Treu und Glauben zur Verschwiegenheit verpflichtet (Artikel 321a OR, SR [220](https://db.clex.ch/link/Bund/220/de)).
3. Haftung des Arbeitnehmers (Artikel 321e OR, SR [220](https://db.clex.ch/link/Bund/220/de)): Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Bei unbedeutenden Schäden besteht eine Ersatzpflicht nur im Wiederholungsfall. Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich auch sonst nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen müssen.