20.1321
CH-UR
Artikel 22 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Artikel 22 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Inkrafttreten
1. Der NAV tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Uri in Kraft.
2. Der Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft vom 12. Dezember 1955 wird aufgehoben.