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20.1321 CH-UR

Artikel 22 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 22 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Inkrafttreten

1. Der NAV tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Uri in Kraft.

2. Der Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft vom 12. Dezember 1955 wird aufgehoben.

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