20.1321
CH-UR
Artikel 21 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Schriftenkontrolle
Schlussbestimmungen
Artikel 21 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Schriftenkontrolle
1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die geltenden Vorschriften über die Schriftenabgabe und der Einwohnerkontrolle zu befolgen.