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Artikel 21 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Schriftenkontrolle

Schlussbestimmungen
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Artikel 21 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Schriftenkontrolle

1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die geltenden Vorschriften über die Schriftenabgabe und der Einwohnerkontrolle zu befolgen.

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