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20.1321 CH-UR

Artikel 18 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Vorbehalt des Gesetzes

Schlussbestimmungen
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Artikel 18 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Vorbehalt des Gesetzes

1. Die zwingenden und ergänzenden Vorschriften des Obligationenrechts sowie die Vorschriften des öffentlichen Rechts bleiben vorbehalten.

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