20.1321
CH-UR
Artikel 18 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Vorbehalt des Gesetzes
Schlussbestimmungen
Artikel 18 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Vorbehalt des Gesetzes
1. Die zwingenden und ergänzenden Vorschriften des Obligationenrechts sowie die Vorschriften des öffentlichen Rechts bleiben vorbehalten.