20.1321
CH-UR
Artikel 17 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Zeugnis
Abgangsentschädigung, Zeugnis
Artikel 17 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Zeugnis
1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jederzeit auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, auf Wunsch auch über Leistung und Verhalten ausspricht.