Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.1321 CH-UR

Artikel 17 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Zeugnis

Abgangsentschädigung, Zeugnis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 17 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Zeugnis

1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jederzeit auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, auf Wunsch auch über Leistung und Verhalten ausspricht.

← Artikel 16 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Geltungsbereich Artikel 18 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →