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20.1321 CH-UR

Artikel 16 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Abgangsentschädigung

Abgangsentschädigung, Zeugnis
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Artikel 16 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Abgangsentschädigung

1. Untersteht ein wenigstens fünfzig Jahre alter Arbeitnehmer nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge und hat er auch keinen Anspruch auf eine gleichwertige zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, so ist ihm folgende Abgangsentschädigung auszurichten

a) im 20. bis 25. Dienstjahr 2 Monatslöhne

b) im 26. bis 30. Dienstjahr 3 Monatslöhne

c) im 31. bis 35. Dienstjahr 4 Monatslöhne

d) im 36. bis 40. Dienstjahr 5 Monatslöhne

e) vom 41. Dienstjahr an 6 Monatslöhne

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