20.1321
CH-UR
Artikel 16 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Abgangsentschädigung
Abgangsentschädigung, Zeugnis
Artikel 16 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Abgangsentschädigung
1. Untersteht ein wenigstens fünfzig Jahre alter Arbeitnehmer nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge und hat er auch keinen Anspruch auf eine gleichwertige zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, so ist ihm folgende Abgangsentschädigung auszurichten
a) im 20. bis 25. Dienstjahr 2 Monatslöhne
b) im 26. bis 30. Dienstjahr 3 Monatslöhne
c) im 31. bis 35. Dienstjahr 4 Monatslöhne
d) im 36. bis 40. Dienstjahr 5 Monatslöhne
e) vom 41. Dienstjahr an 6 Monatslöhne